§ 44 Abs. 1 StBerG
"Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat."

Prüfung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

Die besondere Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkundeausschuss "Landwirtschaftliche Buchstelle" nachzuweisen. Die Zuständigkeit für den Kammerbezirk Nürnberg wurde auf den Sachkundeausschuss München übertragen. 

Kompaktseminar

Mögliche Termine finden Sie unter MITGLIEDER > VERANSTALTUNGEN