Erneute Phishingwarnung des Finanzamts

Slider Angel small Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER
Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Darin wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen.
Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto- und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Linkin einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt. Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.

(19.06.2024)

 

Impressum und Datenschutzerklärung Ihrer Website - gegebenenfalls Anpassung erforderlich

Slider RichterhammerMit Wirkung ab 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das bisherige Tele-mediengesetz (TMG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in so-zialen Netzwerken (NetzDG) ab. Zudem benennt es das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um.

Allein aus der Umbenennung des TMG und des TTDSG kann sich ein redaktioneller Änderungsbedarf beim Betrieb einer Internetseite ergeben.

Die Impressumspflicht des Betreibers einer Webseite ergab sich bisher aus § 5 TMG und ist nunmehr inhaltsgleich in § 5 DDG geregelt. Befindet sich im Impressum des Steuerbe-aters, Steuerbevollmächtigten oder der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft ein Verweis auf diese gesetzliche Vorschrift, sollte eine zeitnahe Aktualisierung erfolgen. Alternativ kann der Verweis auf die Rechtsgrundlage auch vollständig entfernt werden, da sich aus dem Gesetz keine Pflicht zu deren Angabe ergibt.

Verweisen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder steuerberatende Berufsausübungs-gesellschaften in ihren Datenschutzhinweisen auf das TTDSG, sollte auch diesbezüglich eine zeitnahe Aktualisierung unter Angabe des TDDDG erfolgen. Im gleichen Zuge sollte auch die Aktualität der Verweise auf konkrete Paragrafen überprüft werden.

Eine zeitnahe Aktualisierung ist zu empfehlen, da es hierauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien gibt, die regelmäßig unrichtige Angaben auf Internetseiten abmahnen.
Darüber hinaus wurden die Bußgeldtatbestände den EU-Vorgaben angepasst. Die nun-mehr sehr detaillierten Bußgeldvorschriften sind in § 33 DDG geregelt. Dabei wird zukünftig zwischen natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen und Personenvereini-gungen andererseits bei der Bußgeldbemessung unterschieden.

Digitale-Dienste-Gesetz 

(17.06.2024)

 

Gemeinsame Fachkräfteinitiative von BStBK, DStV und DATEV vorgestellt

BStBK FKI Signet Claim RGBBeim Deutschen Steuerberaterkongress letzte Woche in Berlin wurde erstmals die gemeinsame Fachkräfteinitiative von Bundessteuerberaterkammer, Deutschem Steuerberaterverband und der Datev vorgestellt.Bild

Sie zielt darauf ab, das Berufsbild des Steuerfachangestellten bekannter zu machen und attraktiver darzustellen. Die drei Partner enthüllten Details zur Fachkräfteinitiative, welche unter anderem eine Imagekampagne umfasst, die über Social Media speziell junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren adressiert. Auf der Kampagnenseite "ZahltsichAusbildung" finden Interessierte Informationen über Ausbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen in der Steuerberatung. Hier gibt es auch die zentrale Stellenbörse, die einen bundesweiten Überblick zu vakanten Positionen und direkte Bewerbungsmöglichkeiten umfasst.

Hier finden Sie das Video zur Erläuterung der geplanten Imagekampagne, das auf dem Deutschen Steuerberaterkongress gezeigt wurde.

Wie die Kampagne zukünftig auch im nordbayerischen Kammergebiet eingesetzt wird und welche Werbemittel die Kammer ihren Mitgliedern an die Hand geben kann, erfahren Sie in den nächsten Wochen.

(21.05.2024)

 

 

Gesellschafterlisten gem. § 76e StBerG zum 01.01.2024

Gemäß § 76e StBerG haben im Januar eines jeden Kalenderjahres die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen, aus welcher Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sind. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
Zur Vorlage der jährlichen Gesellschafterliste sind auch unmittelbar/mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, die nicht den Kapitalbindungsvorschriften entsprechen, verpflichtet, § 76e Abs. 2 StBerG.

 Button PDF Gesellschafterliste (ab Ende Dezember verfügbar)