Zertifikatswechsel beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt)

StBPlattform RGB150Seit dem 1. Januar 2023 wird das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) dem Berufsstand für eine sichere elektronische Kommunikation von der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung gestellt. Aus Sicherheitsgründen ist hier demnächst ein Zertifikatswechsel notwendig.

Was ist das genau?
Um ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach zu aktivieren, müssen im Self-Service der Steuerberaterplattform die jeweiligen Postfachzertifikate erzeugt werden. Dabei handelt es sich um elektronische Schlüssel für die jeweiligen Postfächer. Diese elektronischen Schlüssel sind notwendig, um die Postfächer anschließend in die Software einzubinden und das beSt nutzen zu können.

Die Zertifikate für das beSt sind aus Sicherheitsgründen nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss das Zertifikat erneuert werden, um weiterhin kommunizieren zu können. Nach zwei Jahren seit der Einführung des Verfahrens steht nun für viele Nutzer der erste Zertifikatswechsel an. Für neu erstellte Zertifikate wurde kürzlich der Gültigkeitszeitraum und in Einklang mit der BSI TR-03116-4 (= Technische Richtlinie des BSI „Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 4 Stand 2023“) auf drei Jahre erweitert, dies ist der gesetzlich vorgeschriebene maximale Zeitraum, der genutzt werden kann.

Der Zertifikatswechsel muss auf der Steuerberaterplattform durchgeführt werden. Um das beSt weiter in der Fachsoftware nutzen zu können, muss das neue Postfachzertifikat in dieser hinterlegt werden.

Alle Infos und ein Klick-Tutorial finden Sie in unserer FACHINFO 05/2025.

Button OnlineAnsichtoText  Fachinformation 05/2025 

18.10.2024

 

Start der Imagekampagne zahltsichausbildung

Scr zahltsichausbildung20240731Am 1. August 2024 startete die bundesweite Imagekampagne zahltsichausbildung von der Bundessteuerberaterkammer, DATEV eG und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. Diese zielt darauf ab, das Bewusstsein für den Beruf des Steuerfachangestellten zu schärfen und mehr junge Menschen für diesen Ausbildungsweg zu begeistern.

Auf der neuen Kampagnenwebsite zahltsichausbildung.de finden interessierte Jugendliche, aber auch Eltern, Lehrer und Berater umfassende Informationen über den Beruf des Steuerfachangestellten. Die Website bietet zudem eine kostenlose Ausbildungs- und Praktikumsplatzbörse, auf der alle bundesweit offenen Stellen gebündelt sind, damit die zukünftigen Fachkräfte ihren idealen Ausbildungsplatz möglichst einfach finden können – direkt in ihrer Nähe.
Für diejenigen, die noch unsicher sind, ob der Beruf zu ihnen passt, gibt es einen Eignungstest, der mit wenigen Klicks Aufschluss darüber gibt, inwiefern man für diese Ausbildung geeignet ist. Die Website klärt auch darüber auf wie und wo die Ausbildung gemacht werden kann. Darüber hinaus werden zahlreiche Fortbildungen und die Möglichkeit, auch ohne Studium zum Steuerberaterexamen zugelassen zu werden, anschaulich dargestellt und als attraktives Alleinstellungsmerkmal im Vergleich zu anderen Ausbildungsberufen hervorgehoben.

Neben der Imagekampagne läuft parallel die Unterstützungskampagne GEMEINSAM handeln!. Diese adressiert Steuerberaterkanzleien direkt und unterstützt sie bei der Gewinnung, Bindung und Förderung von Fachkräften.
Über die Website initiative-gemeinsam-handeln.de werden Kanzleien Werkzeuge an die Hand gegeben, um den Herausforderungen des Arbeitsmarkts aktiv zu begegnen. Steuerberater können hier kostenlos ihre vakanten Stellen in die Ausbildungs- und Praktikumsplatzbörse eintragen.

AUSBILDUNG > DIE KAMPAGNE

(01.08.2024)

 

Erneute Phishingwarnung des Finanzamts

Slider Angel small Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER
Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Darin wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen.
Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto- und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Linkin einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt. Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.

(19.06.2024)

 

Impressum und Datenschutzerklärung Ihrer Website - gegebenenfalls Anpassung erforderlich

Slider RichterhammerMit Wirkung ab 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das bisherige Tele-mediengesetz (TMG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in so-zialen Netzwerken (NetzDG) ab. Zudem benennt es das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um.

Allein aus der Umbenennung des TMG und des TTDSG kann sich ein redaktioneller Änderungsbedarf beim Betrieb einer Internetseite ergeben.

Die Impressumspflicht des Betreibers einer Webseite ergab sich bisher aus § 5 TMG und ist nunmehr inhaltsgleich in § 5 DDG geregelt. Befindet sich im Impressum des Steuerbe-aters, Steuerbevollmächtigten oder der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft ein Verweis auf diese gesetzliche Vorschrift, sollte eine zeitnahe Aktualisierung erfolgen. Alternativ kann der Verweis auf die Rechtsgrundlage auch vollständig entfernt werden, da sich aus dem Gesetz keine Pflicht zu deren Angabe ergibt.

Verweisen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder steuerberatende Berufsausübungs-gesellschaften in ihren Datenschutzhinweisen auf das TTDSG, sollte auch diesbezüglich eine zeitnahe Aktualisierung unter Angabe des TDDDG erfolgen. Im gleichen Zuge sollte auch die Aktualität der Verweise auf konkrete Paragrafen überprüft werden.

Eine zeitnahe Aktualisierung ist zu empfehlen, da es hierauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien gibt, die regelmäßig unrichtige Angaben auf Internetseiten abmahnen.
Darüber hinaus wurden die Bußgeldtatbestände den EU-Vorgaben angepasst. Die nun-mehr sehr detaillierten Bußgeldvorschriften sind in § 33 DDG geregelt. Dabei wird zukünftig zwischen natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen und Personenvereini-gungen andererseits bei der Bußgeldbemessung unterschieden.

Digitale-Dienste-Gesetz 

(17.06.2024)

 

Gemeinsame Fachkräfteinitiative von BStBK, DStV und DATEV vorgestellt

BStBK FKI Signet Claim RGBBeim Deutschen Steuerberaterkongress letzte Woche in Berlin wurde erstmals die gemeinsame Fachkräfteinitiative von Bundessteuerberaterkammer, Deutschem Steuerberaterverband und der Datev vorgestellt.Bild

Sie zielt darauf ab, das Berufsbild des Steuerfachangestellten bekannter zu machen und attraktiver darzustellen. Die drei Partner enthüllten Details zur Fachkräfteinitiative, welche unter anderem eine Imagekampagne umfasst, die über Social Media speziell junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren adressiert. Auf der Kampagnenseite "ZahltsichAusbildung" finden Interessierte Informationen über Ausbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen in der Steuerberatung. Hier gibt es auch die zentrale Stellenbörse, die einen bundesweiten Überblick zu vakanten Positionen und direkte Bewerbungsmöglichkeiten umfasst.

Hier finden Sie das Video zur Erläuterung der geplanten Imagekampagne, das auf dem Deutschen Steuerberaterkongress gezeigt wurde.

Wie die Kampagne zukünftig auch im nordbayerischen Kammergebiet eingesetzt wird und welche Werbemittel die Kammer ihren Mitgliedern an die Hand geben kann, erfahren Sie in den nächsten Wochen.

(21.05.2024)