Bewerber aus dem Ausland

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Bewerber aus dem Ausland

Bewerber aus dem Ausland

Voraussetzungen

Bewerbern aus dem Ausland stehen grundsätzlich zwei Wege offen, um in Deutschland Steuerberater zu werden:

Wenn bereits ein Diplom vorliegt, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, genügt in der Bundesrepublik Deutschland eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache. Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von ausländischen Bewerbern die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG zu erfüllen.

Mit der Eignungsprüfung wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuerberaters auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß auszuüben.

Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt folgendes voraus:

  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU, eines Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

  • Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Deutschland, Vertragsstaat des EWR oder der
    Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt. Als Diplom gelten alle Befähigungsnachweise, die in
    einem anderen Mitgliedstaat der EU, Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz von der zuständigen
    Stelle ausgestellt worden sind.

  • Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschul-
    studium oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, und dass der Bewerber aufgrund einer Bestätigung der zuständigen Stelle damit zur Hilfe in Steuersachen in dem EU-Mitglied-, dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz berechtigt ist.

  • Ist der Beruf des Steuerberaters in dem EU-Mitgliedstaat, dem EWR-Vertragsstaat oder in der
    Schweiz nicht reglementiert, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes
    Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstä-
    tigkeit nachgewiesen werden.

Eignungsprüfung

Information

Die Eignungsprüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens zwei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur normalen Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete der schriftlichen Steuerberaterprüfung abgefragt werden. Die Klausur zu den Gebieten Buchführung und Bilanzwesen entfällt. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der schriftlichen Eignungsprüfung:

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechtes

Darüber hinaus können sich die Klausuren auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind dagegen grundsätzlich alle Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung.

Soweit der Bewerber jedoch nachweist, dass im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder Berufs-tätigkeit ein wesentlicher Teil der bereits genannten Kenntnisse erlangt wurde, entfällt die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet.

Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt die Bestellung zum Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer verbunden mit allen Rechten und Pflichten.

 

 

 

Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstr. 28
90402 Nürnberg

Tel. +49 911 94626-0
Fax +49 911 94626-30
info@stbk-nuernberg.de

 


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