Grundlagen
Grundlagen

Grundsätzliches zur Vergütung der Beratung in Steuersachen

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV).

Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBVV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 StBVV).

Die StBVV teilt diese in folgende Bereiche ein:

  • Wertgebühren  
  • Zeitgebühren
  • Beitragsrahmengebühren

Wertgebühren

(§ 10 StBVV)

Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberater-vergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der
beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe
der Gebühr ergibt sich aus

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters 
         
    Beispiel:                 

  • Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung): Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.

  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 €.

b) der Festlegung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit

c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.

Betragsrahmengebühr

(§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV)

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen (§ 11 StBVV).  

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.

Zeitgebühren

(§ 13 StBVV)

Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforder-lichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 € und 75 € je angefangene halbe Stunde.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.       

Zusätzliche Kostenpunkte

Der Anspruch auf Kosten des Steuerberaters gem. StBVV

Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für:

  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20% der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBVV)

  • Dokumentenpauschale (für Ablichtungen in den in § 17 StBVV bezeichneten Fällen nach Vergütungsverzeichnis zum RVG)

  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und        

  • Umsatzsteuer die auf die Tätigkeit entfallend, (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz
    von zur Zeit 19 %.

 

 

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