Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
Bei einem Bachelorstudium und einem anschließenden Masterstudium werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet. In diesem Fall reicht somit eine berufspraktische Tätigkeit von zwei Jahren aus. Diese kann auch nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums abgeleistet werden.