Weitere Leistungen
Weitere Leistungen

Beiratstätigkeit im Rahmen der Unternehmensnachfolge

Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, einen Beirat in dem Unternehmen einzurichten, der in Abhängigkeit von der Ausgestaltung seiner Rechte von dem neuen Inhaber angehört werden muss oder in besonderen Fällen auf den Geschäftsbetrieb einwirken kann.

Der Steuerberater eignet sich vor allem wegen seiner meist langjährigen Beziehung zu einem Unternehmen und aufgrund seines umfangreichen internen Wissens ideal für eine Beiratstätigkeit. In dieser Funktion kann der Steuerberater den Prozess der Digitalisierung vorantreiben.

Insolvenzwesen

Das betriebswirtschaftliche Know-how und die Bindung an die Berufsordnung qualifizieren den Steuerberater als zuverlässigen und kompetenten Partner in allen Fragen des Insolvenzwesens.

Zu den Tätigkeiten des Steuerberaters zählen:

  • Betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz
  • Erstellung eines Sanierungsplanes und die Begleitung des Unternehmens als Sanierer
  • Erstellung und Prüfung eines Insolvenzplanes
  • Insolvenzverwaltung
  • Tätigkeit als Treuhänder bzw. Sachwalter
  • Liquidation

Weiterführende Info

Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter

In Restrukturierungs- und Insolvenzsachen können erfahrene Steuerberater als Restrukturierungsbeauftragte bestellt werden. Bereits im Vorfeld des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können Steuerberater zudem als Sanierungsmoderator bestellt werden.

Verzeichnis für Restrukturierungsbeauftragte (April 2023)

Um den Berufsstand zu unterstützen, will die Bundessteuerberaterkammer ein neues Verzeichnis für Restrukturierungsbeauftragte schaffen. Über dies sollen die zuständigen Restrukturierungsgerichte und zu einem späteren Zeitpunkt auch die Mandantschaft die Möglichkeit erhalten, speziell fortgebildete Berufsangehörige zu finden.

Aus Sicht der BStBK erfüllen insbesondere Steuerberater und Steuerberaterinnen, die den Titel „Fachberater/in für Restrukturierung und Unternehmensplanung“ des DStV e.V. erworben haben, die Voraussetzungen nach dem StaRUG. Durch den Lehrgang, die Leistungskontrollen und die Dokumentation von Fällen haben sie ihre besondere Kompetenz nachgewiesen, die durch regelmäßige Fortbildungen in den Folgejahren gesichert wird. Die Steuerberaterkammern Hamburg, Düsseldorf, Nürnberg und Sachsen werden aus verwaltungsökonomischen Gründen auch für Berufskollegen aus anderen Steuerberaterkammerbereichen das Verzeichnis führen. So wird bei der Kammer Nürnberg das Verzeichnis für die Gerichte Nürnberg, München, Karlsruhe und Stuttgart geführt.

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Vermögensgestaltungsberatung

Im Mittelpunkt der Beratung zur Vermögensgestaltung steht in der Regel die Altersvorsorge. Aufgrund der oftmals langjährigen Beziehung kennt der Steuerberater die finanzielle Situation seines Mandanten genau und ist daher geeignet, eine individuelle Vermögensberatung durchzuführen. Das Berufsrecht der Steuerberater erlaubt keine Bezahlung auf Provisionsbasis. Dadurch wird gewährleistet, dass der Steuerberater als Vermögensberater eine unabhängige Beratungsleistung erbringt. Dabei stehen die individuellen Zielvorstellungen und die persönliche Situation des Mandanten im Mittelpunkt, und die Beratung ist nicht darauf ausgerichtet, bestimmte Produkte zu verkaufen.

Die Beratungsleistung kann sich aus den folgenden Punkten zusammensetzen:

  • Analyse und Bewertung der Ist-Situation
  • Strategieentwicklung
  • Private Vermögensbilanz
  • Private Mittelverwendungsrechnung
  • Portfolioberatung

Testamentsvollstreckung/Nachlassverwaltung

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. In diesem Rahmen ist er – soweit im Testament nicht anders bestimmt – berechtigt und auch verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Nach der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten zu informieren (§ 2215 Abs. 1 BGB).

Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so steht der Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung in der Verantwortung, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Der Steuerberater kann im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstecker ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen als Geschäftsführer fortführen, wenn die Steuerberaterkammer – was in der Regel der Fall ist – für diese gewerbliche Tätigkeit eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Steuerberaters gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht auch seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit.

Sachverständigentätigkeit

Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft können den Steuerberater mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. So kann der Steuerberater z. B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für das Insolvenzgericht als Sachverständiger tätig werden, indem er die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, deren Ursachen sowie die künftige Entwicklung des Betriebes beurteilt und ein entsprechendes Gutachten erstellt.

Der Steuerberater kann auch von privater Seite mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen den Steuerberater damit beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit zu erstellen. Genauso kann der Steuerberater als Sachverständiger für Kreditinstitute tätig werden, indem er in seinem Gutachten eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage und die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers abgibt. Gutachten zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens fallen insbesondere bei Transaktionen von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen an.

Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstr. 28
90402 Nürnberg

Tel. +49 911 94626-0
Fax +49 911 94626-30
info@stbk-nuernberg.de

 


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