Antrag auf steuerliche Soforthilfe - Informationen zur Abwicklung (BLfSt)
19.03.2020
Das Bayerische Landesamt für Steuern informiert in seiner heutigen Pressemitteilung über die Antragstellung zu den steuerlichen Soforthilfen:
Das Formular für Anträge
- auf zinslose Stundung
- auf Herabsetzung von Vorauszahlungen und
- auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
wird auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, des Bayerischen Landesamts für Steuern und der Finanzämter veröffentlicht und zum Download bereitgestellt. Das Formular soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen die jeweilige Antragstellung erleichtern.
Das ausgefüllte Formular kann auf verschiedene Arten an das Finanzamt übermittelt werden:
- Schriftlich per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts
- per Telefax
- per E-Mail (Hinweis: das Ausleserisiko durch unberechtigte Dritte übernimmt in diesem Fall der Antragsteller).
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden.
Da derzeit der Publikumsverkehr in den Servicezentren an den bayerischen Finanzämtern vorsorglich eingestellt ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 049/20 des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat), werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, Anträge auf den oben genannten Wegen an das Finanzamt zu richten.
Die Möglichkeit, einen persönlichen Termin im Finanzamt zu vereinbaren, ist weiterhin gegeben; jedoch sollte diese nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.
PRESSEMITTEILUNG 19.03.2020 (BLfSt)
Vordruck zur Beantragung von Steuererleichterungen (pdf)
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