Das Landesamt für Steuern informiert: Verwaltungspraxis bei Maßnahmen zur steuerlichen Soforthilfe
25.03.2020
Mitglieder berichten, dass einzelne Finanzämter die Steuerberater auffordern, die unter Verwendung des Formulars zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus gestellten Anträge näher zu begründen.
Hierzu hat uns das Landesamt wie folgt informiert:
- Stundungs- und Herabsetzungsanträge, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, sind vorrangig und schnellstmöglich zu bearbeiten.
- Negative Auswirkungen auf den Veranlagungsfortgang und auf andere Arbeitsgebiete werden hingenommen.
- Anträgen auf Stundung, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll regelmäßig ohne Vorliegen von Nachweisen für drei Monate stattgegeben werden.
- Die Stundung soll zinslos gewährt werden.
- Auch Anträgen auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll ebenfalls regelmäßig und ohne Nachweis stattgegeben werden.
- Sollten sich aber in beiden Bereichen aus den dem Finanzamt vorhandenen Informationen schlüssige Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unbegründetheit von Anträgen ergeben, können im Einzelfall Nachweise verlangt werden.
- Pauschalanträgen und Stundungsanträgen für bereits erloschene Steuerschulden kann leider nicht entsprochen werden.