Einfache Beantragung der Auszahlung bereits geleisteter Umsatzsteuersondervorauszahlungen
25.03.2020
Die Finanzverwaltung informiert zur einfachen Beantragung der Auszahlung bereits geleisteter Umsatzsteuersondervorauszahlungen:
Zur Sicherstellung einer möglichst reibungslosen Verarbeitung von Anträgen von durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmern, bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurückerstattet zu bekommen, ist Folgendes zu beachten:
Eine kurzfristige Bearbeitung kann von vornherein nur dann gewährleistet werden, wenn der Antrag über das ELSTER-Online-Portal gestellt wird. Es wird daher eindringlich darum gebeten, keine gesonderten schriftlichen Anträge zu stellen, sondern ausschließlich den vorgenannten elektronischen Übermittlungsweg zu nutzen.
Hierbei muss der Unternehmer die Anmeldung zwingend als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“), ansonsten führt dies zu einem Abbruch der Verarbeitung im Finanzamt und einer nachhaltigen Verzögerung der Bearbeitung.
Vom Steuerpflichtigen auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils „0“.
Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“ führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Die Dauerfristverlängerung selbst bleibt hingegen bestehen.
Pressemitteilung Finanzministerium |
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