Ergänzende Hinweise der Finanzämter zu Stundungsanträgen
26.03.2020
Derzeit gehen bei den bayerischen Finanzämtern (auch von Steuerberatern) hohe Anzahlen von Stundungsanträgen ein, die allesamt abgelehnt werden müssen.
So stellen z.B. Steuerberater Anträge für Stundungen für noch nicht entstandene Steuern (z.B. „Stundung der kompletten USt 2020“). Es gibt auch Stundungsanträge für Steuern, die schon in Vollstreckung oder bereits entrichtet sind. In Einzelfällen berufen sich die Berater dabei zur Zulässigkeit auf Auskünfte ihrer Kammern.
Daher weisen die Finanzämter auf Folgendes hin:
Stundungsanträge, die mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet werden, werden in den Finanzämtern - wie bereits mitgeteilt - vorrangig und schnellstmöglich bearbeitet. Den Anträgen werden regelmäßig ohne Vorliegen von Nachweisen für drei Monate stattgegeben; die Stundung wird zinslos gewährt.
Eine Stundung ist jedoch erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Deshalb ist darauf zu achten, dass Stundungsanträge erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Eine Stundung für bereits entrichtete Beträge ist im Übrigen nicht möglich, da der Steueranspruch bereits erloschen ist.
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