Eigene Vorsorge – Benennung eines Praxisvertreters
27.03.2020
Aktuell ist es insbesondere nicht nur von Bedeutung, dass eine ordnungsgemäße Mandatsbetreuung unter Schaffung von digitalen Kanzleiinfrastrukturen und entsprechender Organisationsabläufe gewährleistet werden kann. Der Steuerberater sollte dabei auch im Blick haben, dass für den eigenen persönlichen Not-/Ausfall entsprechend geplant und vorgesorgt ist. Dies betrifft insbesondere Ausfallzeiten in der Kanzlei von mehr als vier Wochen, insbesondere aufgrund von längerer urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit. Besonders relevant ist eine entsprechende Vorsorgeplanung aber auch im Hinblick auf den möglichen Todesfall, gerade dann, wenn kein anderer Berufsträger in der Kanzlei tätig ist.
Für den möglichen akuten Bedarfsfall können Sie vorsorglich bei der Steuerberaterkammer Nürnberg einen Praxisvertreter-/abwickler benennen, welcher dann für die Kammer als Ansprechpartner dient und bei Bedarf auch von Amts wegen bestellt werden kann. Hierzu reicht es aus, eine entsprechende E-Mail an die Steuerberaterkammer zu richten.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei der Person um einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten handeln muss. Ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer oder gar Berufsfremde kommen nicht in Betracht. Sollte im Akutfall kein Vertreter hinterlegt sein und auch solcher von Angehörigen nicht vorgeschlagen bzw. benannt werden können, müsste die Steuerberaterkammer von sich aus ggf. eine Person einsetzen, ohne dass dabei die eigenen Kriterien bzw. Vorstellungen berücksichtigt werden können.
Hinweise der BStBK zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters/Praxisvertreter (Auszug aus dem Berufsrechtlichen Handbuch) |
|
Zum Berufsrechtlichen Handbuch im geschützten Mitgliederbereich BERUFSRECHTLICHES HANDBUCH |
zurück zur Übersicht Nächster Artikel |