Kurzarbeit und Entschädigungsanspruch
27.03.2020
Aufgrund der derzeitigen Situation werden Steuerberater u. a. mit Tätigkeiten aus den Bereichen der Prüfung sowie Beantragung von Kurzarbeitergeld und der Stellung von Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz beauftragt. Inwiefern Steuerberater hier tätig werden dürfen und können wird unter Ziffer 37 des Fragenkatalogs (FAQ) der Bundessteuerberaterkammer behandelt.
Bezüglich der Berechnung der Vergütung ist davon auszugehen, dass die Zeitgebühr nach § 34 Abs. 5 StBVV i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 1 StBVV angesetzt werden kann, sofern ein Mandat für die Lohnbuchführung besteht. Handelt es sich um eine Einzelfallbeauftragung, wäre hingegen vorrangig eine Abrechnung nach den zivilrechtlichen Vorschiften der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorzunehmen, wobei davon auszugehen ist, dass die „übliche Vergütung“ anhand der Zeitgebühr nach § 13 S. 2 StBVV ermittelt werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung, was gem. § 4 StBVV bereits in Textform möglich ist.
Zudem sollte allgemein die Inanspruchnahme von Vorschüssen nach § 8 StBVV in Erwägung gezogen werden.
Fragenkatalog der BStBK (FAQ) |
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