Corona-Spezial

Zusammenfassende Informationen zur Stundung von Steuer- und Sozialversicherungsbeträgen/Erstattung der Umsatzsteuersondervorausszahlungen

03.04.2020

Aufgrund der vielen Nachfragen erhalten Sie anliegend noch einmal nachfolgende Informationen

1. Im BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) IV A 3 -S 0336/19/10007 :002 ) heißt es:

"Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt."

Im Hinblick auf die Aussage "...der .... bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern" ist zu beachten, dass die Steuerforderungen erst gestundet werden können, wenn sie festgesetzt bzw. angemeldet worden sind. Die Aussage betreffend die künftig fällig werdenden Steuern bezieht sich bspw. auf mit Bescheid festgesetzte Einkommensteuer, die erst einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig sein wird

 

Das Landesamt informiert hierzu wie folgt:

Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Deshalb ist darauf zu achten, dass Stundungsanträge erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Eine Stundung für bereits entrichtete Beträge ist im Übrigen nicht möglich, da der Steueranspruch bereits erloschen ist.

 

Im Einzelnen:

Bei Stundungsanträgen (zukünftig fälliger) USt-Voranmeldungen sollte:

  1. eine erteilte Lastschrift für diese Meldung widerrufen (Kennziffer 26),
  2. die Voranmeldung sofort übermittelt und
  3. Parallel ein Stundungsantrag an das FA gesendet werden.

 Mit diesen Maßnahmen wird einerseits eine (versehentliche) Abbuchung verhindert und zum anderen kann der Sachbearbeiter die Stundung direkt bearbeiten, da ihm der Datensatz vorliegt.

 

Handhabungsmöglichkeit im Datev-Modul In DATEV

muss man zunächst in dem Menüpunkt Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung den Datensatz zur Bearbeitung auswählen und dann das Datum und die Lastschrift ändern:

 NL 2020 Corona14 Screenshot1

NL 2020 Corona14 Screenshot2

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