BfA: Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitergeld (KUG)
07.04.2020
Die Bundesagentur für Arbeit reagiert mit vergrößerten Teams auf den aktuellen Ansturm auf Kurzarbeitergeld. Um die Abwicklung zu beschleunigen, hat die Agentur zahlreiche Informationen und Hinweise auf einer eigens eingerichten Homepage zur Verfügung gestellt.
Daneben gibt es drei Videotutorials, diein Zusammenarbeit mit dem vbw erstellt wurden:
Homepage BfA zum Kurzarbeitergeld | |
vbw: 3 Videotutorials zur Kurzarbeit (Anzeigen - Auszahlen - Zurückbekommen) |
Nebenverdienst bei Kurzarbeit
Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Krise die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert. Wer in systemrelevanten Branchen und Berufen unterstützt, kann finanzielle Einbußen ausgleichen.
Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 tritt eine Sonderregelung in Kraft. Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Diese Regelung hilft Betroffenen von Kurzarbeit und stärkt systemrelevante Branchen und Berufe. Diese gelockerten Hinzuverdienstregelungen helfen Betroffenen im Kurzarbeitergeldbezug, finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist, die Menschen mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland zu versorgen. Insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel, in der medizinischen Versorgung und in der Landwirtschaft benötigen dringend Arbeitskräfte. Durch die getroffene Sonderregelung können Menschen in Kurzarbeit systemrelevante Wirtschaftszweige unterstützen. Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Gesetz fest.
Aktuelle Übersicht zum Nebenverdienst bei Kurzarbeit |
Kurzarbeitergeld für Auszubildende
In erster Linie ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Ziel soll es sein, dass die Auszubildenden Ihre Berufsausbildung erfolgreich absolvieren. Sollte dennoch Kurzarbeit für Auszubildende angeordnet werden, besteht Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
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