Erleichterungen bei der Verlustverrechnung
27.04.2020
Ergänzend zu den bisher kommunizierten Liquiditätshilfen hat das Bundesfinanzministerium die Kammern über folgende Erleichterung informiert:
Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, erhalten eine weitere Liquiditätshilfe. Konkret können diese Unternehmen nun ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden.
Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden.
Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird. Insofern wird den Unternehmen Zeit zur Überwindung der Krise eingeräumt.
Damit stärkt das Finanzministerium nochmals die notwendige Liquidität insbesondere von kleineren Unternehmen und Selbstständigen im Handel, der Kultur und der Gastronomie - unabhängig davon, ob diese den operativen Geschäftsbetrieb jetzt schon wieder aufnehmen können oder nicht.
Der Fragenkatalog der BStBK behandelt dieses Thema in Frage 16 und führt dort auch ein fiktives Zahlenbeispiel auf.
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