Update der BfA zum Kurzarbeitergeld (Sozialschutzpaket II)
08.06.2020
Von Seiten des Bundes wurden weitere Erleichterungen zum Thema Kurzarbeit beschlossen (Sozialschutz-Paket II). Damit sichert die Bundesregierung Menschen in Kurzarbeit besser ab:
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Beschäftigte, die sich zu mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit befinden, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 Prozent (77 Prozent mit Kind) ihres entgangenen Nettolohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent (87 Prozent mit Kind).
Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020.
Der erhöhte Leistungssatz kann somit im Monat Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden.
Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter
Ab 1. Mai dürfen Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden, in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben.
Diese Regelungen sind bis Jahresende befristet.
Die Bundesagentur weist außerdem darauf hin, dass mit dem „Arbeit von morgen Gesetz“ die Fördermöglichkeiten des „Qualifizierungschancengesetzes“ nochmals verbessert wurden. Diese können sowohl von regulär Beschäftigten als auch von Personal in Kurzarbeit genutzt werden.
HOTLINE "Kurzarbeitergeld" (Bundesagentur für Arbeit) 0911 / 179-7010 |
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Kurzarbeitergeld (Website der Bundesagentur für Arbeit) |
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