Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung: Häufige Fehler bei der Antragstellung
21.09.2020
Aufgrund der Corona-Krise mussten Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung schließen und haben bis heute nur eingeschränkt geöffnet. Eltern, die dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können eine Entschädigung vom Staat erhalten (§ 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz). Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016€/Monat). Die Auszahlung erfolgt zunächst durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann eine Erstattung durch den Staat beantragen. Bei der Antragstellung kommt es nach Informationen des vbw jedoch gelegentlich zu Missverständnissen, die die Bearbeitung verzögern und ggf. auch eine zweite Antragstellung erforderlich machen. Aus diesem Grund hat die vbw ein Merkblatt erstellt, in dem Fehler im Rahmen der Antragstellung aufgezeigt werden und wie sie vermieden werden können.