Überbrückungshilfe II - Antrags-/Beratungskosten
02.11.2020
Für den Zeitraum September bis Dezember 2020 ist es möglich, Überbrückungshilfe II zu beantragen. Die Antragsvoraussetzungen sind angepasst und abgemildert worden, um mehr Unternehmen als bisher die Antragstellung zu ermöglichen.
Das BMWi hat im Rahmen der Überbrückungshilfe II nun explizit vorgesehen, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln hat, wenn diese zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Wenn sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären lassen, kann die Bewilligungsstelle die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilbewilligen.
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