Kurzarbeitergeld: Bei Unterbrechung von mindestens drei Monaten neu anzeigen
18.12.2020
Im Zuge des erneuten Teil-Lockdowns weist das Arbeitsamt auf folgende Tatsache hin
"Unternehmen, die Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit anzeigen. ...
Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden. Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat an geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit einreichen."
Presseinformation BfA 47/2020 |
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