Erleichterungen bei der Überbrückungshilfe II - beihilferechtliches Wahlrecht
05.02.2021
Das BMWi hat darüber informiert, dass aufgrund der Verlängerung und Erweiterung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) durch die EU-Kommission vom 28. Januar 2021 folgende Vereinfachung bei der Überbrückungshilfe II möglich geworden ist:
Durch die Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000,00 €) besteht nun der Spielraum, auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen zu gewähren. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorge-sehenen Schlussabrechnung umgesetzt.
Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies Folgendes:
- Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
- Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
- Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.
Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).
Weitere Einzelheiten finden Sie in der Frage 4.16 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe II bzw. unter Frage 72 im Fragenkatalog Überbrückungshilfe II der BStBK.
BMWi: FAQ Überbrückungshilfe II | |
FAQ Überbrückungshilfe II (BStBK) | |
FAQ Beihilfen (BStBK) |
Derzeit laufen im BMWi die Abstimmungen für die Novemberhilfe/Dezemberhilfe EXTRA sowie für die Überbrückungshilfe III. In beiden Fällen wird ebenfalls ein Wahlrecht hinsichtlich des dem Antrag zugrunde zu legenden Beihilferahmens diskutiert.
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