Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)
02.09.2021
Seit heute, 02.09.2021, ist die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BaylfSMV) in Kraft. Von Bedeutung für Steuerkanzleien ist dabei insbesondere:
•§ 1 der 14. BaylfSMV enthält die Bestimmungen zur Einhaltung des Mindestabstandes und der Beachtung von Handhygiene. Zudem zur empfohlenen Belüftung in geschlossenen Räumlichkeiten und der Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, wo die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist.
•§ 2 Abs. 1 S. 1 der 14. BaylfSMV regelt die grds. Pflicht zum Tragen einer sog. medizinischen Gesichtsmaske in Gebäuden und geschlossenen Räumen.
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 der 14. BaylfSMV sieht allerdings vor, dass am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, keine Maskenpflicht besteht.
•§ 3 Abs. 1 der 14. BaylfSMV bestimmt die Fallkonstellationen, in welchen, aufgrund der Überschreitung des Wertes der 7-Tages-Inzidenz von 35, die sog. „3-G-Regelung“ eingreift.
Gem. § 3 Abs. 6 der 14. BaylfSMV macht die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. In diesem Fall finden ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.
Nachdem Steuerkanzleien nicht zu den in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 der 14. BaylfSMV genannten Bereichen gehören, findet grds. die Vorgabe des § 3 Abs. 3 der 14. BaylfSMV Anwendung, wonach u. a. zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen bestehen.
•§ 5 der 14. BaylfSMV regelt die Kontaktdatenerfassung. Diese ist grds. nur erforderlich bei allen Veranstaltungen ab 1 000 Personen, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, bei Tagungen, Kongressen, Messen, kulturellen Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen und botanischen Gärten.
•§ 6 Abs. 1 der 14. BaylfSMV enthält Bereiche, in denen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und beachten ist. Aufgeführt wird dabei u. a. der Bereich der „Dienstleistungen mit Kundenverkehr“.
•§ 16 der 14. BaylfSMV ermöglicht es der Staatsregierung und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine weitergehende Belastung des Gesundheitssystems zu verhindern, sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden. Als Beispiele für Maßnahmen werden aufgeführt:
- Anhebung des allgemeinen Maskenstandards auf FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard,
- Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere Notwendigkeit von PCR-Tests,
- Kontaktbeschränkungen,
- Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
•§ 17 der 14. BaylfSMV bestimmt, dass, sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über § 16 hinaus und unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Die Verordnung ist zunächst bis einschließlich 01.10.2021 in Kraft.
14. BaylfSMV | |
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