Überbrückungshilfe: Keine Antragsberechtigung bei freiwilliger vorübergehender Schließung
30.09.2021
Nach Angaben des BMWi überlegen einige Betriebe, die seit dem Ende des Lockdown geöffnet hatten, aufgrund der geringen Auslastung der Gastronomie im Innenbereich vorübergehend wieder zu schließen und in diesem Zeitraum die Überbrückungshilfe III Plus beziehen zu wollen.
Dies ist nach Auskunft des BMWi nicht möglich. Das Ministerium verweist auf die Schadensminderungspflicht:
"Grundsätzlich besteht in den Überbrückungshilfen eine Schadensminderungspflicht der Antragstellenden. Partielle Einschränkungen dieser Pflicht sind lediglich in Zeiten von Schließungsanordnungen vorgesehen. In den FAQ der Ü3 ist hierzu unter Ziffer 4.13 ausgeführt, dass in Zeiten von Schließungsanordnungen die Unternehmen nicht verpflichtet waren, Click & Meet oder Click & Collect anzubieten. In der Ü3 Plus ist von dieser Schadenminderungspflicht nur die Verpflichtung zum Angebot von Click & Collect ausgenommen. Momentan sind uns keine derartigen Schließungsanordnungen bekannt, so dass die Betriebe eine uneingeschränkte Schadensminderungspflicht haben. Die freiwillige, vorübergehende Schließung ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen nicht von Betriebsferien zu unterscheiden.
Die daraus resultierenden Umsatzeinbußen sind nach Ziffer 1.2 der FAQ der Ü3 Plus aber gerade nicht Corona-bedingt."
Überbrückungshilfe III |
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