Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
24.11.2021
Am 23.11.2021 wurde die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) veröffentlicht, welche zum 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft tritt.
15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung |
Von Bedeutung für Steuerkanzleien ist insbesondere, dass die noch in der 14. BayIfSMV kürzlich aufgenommene 3G-Regelung für Beschäftigte, sofern die Voraussetzungen vorlagen, nicht mehr enthalten ist.
In § 5 Abs. 4 BaylfSMV heißt es nur noch:
Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie zu Wahllokalen und Eintragungsräumen bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.
Demnach bestehen grds. nach der Landesverordnung keine Zugangsbeschränkungen mehr (weder für Externe wie Mandanten noch für Beschäftigte).
Dies allerdings vor dem Hintergrund, dass die Beschränkungen für Beschäftigte nunmehr im Infektionsschutzgesetz selbst geregelt sind. Insofern gilt insbesondere grds. eine 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 IfSG). Auf die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter kommt es dabei nicht an. Auch ist die Kontrolle vor dem Betreten durchzuführen und die Nachweise entsprechend zu kontrollieren und dies zu dokumentieren (§ 28b Abs. 3 IfSG) . Zudem wurde wieder grds. die Home-Office-Pflicht eingeführt (§ 28b Abs. 4 IfSG)
Bezüglich der Umsetzung darf hierauf verweisen werden:
Allgemeine Informationen der Bundesregierung zur „Homeoffice-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz“ |
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FAQ "Betrieblicher Infektionsschutz" (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) |
Die Steuerberaterkammer Nürnberg bittet um Verständnis, dass keine konkreten Auskünfte/Informationen bzw. rechtliche Beratungsleistungen zu arbeitsschutz- bzw. infektionsschutzrechtlichen Fragestellungen erteilt werden können und dürfen. Es kann nur in allgemeiner Form, wie beispielsweise über die Homepage oder den Newsletter, über den aktuellen Stand und die gesetzlichen Vorgaben informiert werden.
Sollte nach Durchsicht der Verordnung noch Klärungsbedarf bestehen, bitten wir um die Nutzung der oben bereitgestellten Links und/oder wenden Sie sich bitte an die für die Beurteilung solcher Fragen zuständigen Stellen (Ministerien/Behörden). Wir danken für Ihr Verständnis.
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