Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
10.12.2021
Verlängerung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 verlängert das BMF im Einvernehmen mit den obersten Fi-nanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus Geschädigte.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht weiterhin die Möglichkeit einer zinslosen Stundung von Steuerforderungen bis zum 31. März 2022. Anschlussstundungen können darüber hinaus vereinbart werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung stehen. Das BMF-Schreiben sieht zudem u. a. einen Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren vor.
Verfahrensrechtliche Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene und deren Steuerberater wurden und werden auch von der BStBK immer wieder gefordert. Die Verlängerung der Maßnahmen ist daher als erster Zwischenerfolg auf dem Weg hin zu weiteren Entlastungen zu werten.
Die BStBK setzt sich weiterhin mit Nachdruck für eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 und einen Verzicht auf die Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 ein.
BMF-Schreiben 7. Dezember 2021 |
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