Coronabedingte Betriebsschließungen
23.12.2021
In den vergangenen Wochen wurde vermehrt diskutiert, ob eine freiwillige Betriebsschließung aufgrund von Corona-Beschränkungen, die ein Offenhalten eines Restaurants, Ladenlokals, etc. aufgrund stark gesunkener Kundenfrequenz unwirtschaftlich macht, die entsprechenden Unternehmen von einer Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen ausschließt.
Das BMWi hat dazu nunmehr folgende auf den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 beschränkte Sonderregelung bekannt gemacht (Frage 1.2 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe III Plus):
„Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilli-gungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.“
Unternehmen, die von dieser Sonderregelung Gebrauch machen, können die Überbrückungs-hilfe III Plus jedoch nicht auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, stützen, sondern müssen die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die De-Minimis-Verordnung oder die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zugrunde legen.
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