Handhabung der Anträge von Schweinehaltern in der Überbrückungshilfe des Bundes
11.01.2022
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III des Bundes wurden viele Anträge von Betrieben mit Schweinehaltung gestellt. In dieser Branche beruhen Umsatzrückgänge erfahrungsgemäß zumindest teilweise nicht nur auf unmittelbar betriebsbezogenen Pandemiefolgen, sondern auch auf Preisrückgängen in Folge der Afrikanischen Schweinepest. Für die Antragsberechtigung sind allerdings Umsatzeinbrüche nur insoweit maßgeblich, als diese bezogen auf jeden Fördermonat Corona-bedingt sind.
Der Bund hat wiederholt klargestellt, dass hier eine Nachprüfung der Corona-Bedingtheit in jedem Einzelfall zwingend sei. Umsatzeinbrüche als Folge des chinesischen Importstopps für deutsches Schweinefleisch oder der sich ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest seien nicht Corona-bedingt und erlaubten daher auch keine Förderung durch die Überbrückungshilfe.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilte mit, dass ab sofort in Bayern folgendes Vorgehen umgesetzt wird:
Bestätigung der Corona-Bedingtheit durch den prüfenden Dritten
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) wird als Bewilligungsstelle alle betroffenen Anträge im Einzelnen prüfen. Dies gilt insbesondere für die Corona-Bedingtheit der geltend gemachten Umsatzrückgänge, da bei Schweinehaltung grundsätzlich Hinweise vorliegen, dass die Umsatzrückgänge auch auf Einflüsse der Afrikanischen Schweinepest und des Importstopps zurückzuführen sein können. Die IHK muss in diesem Sinne bei den prüfenden Dritten explizit nachfragen. Sofern der prüfende Dritte die Corona-Bedingtheit bestätigt, kann die IHK auf dessen Angaben grundsätzlich vertrauen und entsprechend bewilligen, im Falle von Unplausibilitäten wird sie nachfragen.
Bereinigung der Umsätze um einen Abschlag von 5 %
Nur für den Fall, dass es dem prüfenden Dritten nicht möglich sein sollte, die Corona-Bedingtheit der geltend gemachten Umsatzrückgänge zu 100 % zu bestätigen, ist der prüfende Dritte aufgefordert, den Antrag zurückzuziehen und einen Neuantrag zu stellen. Im Neuantrag sind unter Vornahme eines Abschlags von 5 % die bereinigten Umsätze für 2019 und 2021 anzugeben. Die sich auf der Basis der bereinigten Umsätze ergebenden Umsatzeinbrüche bestimmen dann die neue Förderquote.
Auf der Grundlage einer Untersuchung der Landwirtschaftskammer NRW kann im Wesentlichen davon ausgegangen werden, dass der Preisrückgang für Mastschweine und Ferkel seit Beginn der Pandemie deutschlandweit weitestgehend Corona-bedingt ist; um Einflüssen der Afrikanischen Schweinepest Rechnung zu tragen, erscheint ein durchschnittlicher Abschlag von 5 % auf die Umsätze seit Mitte September 2020 gerechtfertigt. Das Ministerium geht davon aus, dass diese Aussage grundsätzlich auch auf Bayern übertragen werden kann.
Zur Klarstellung: Der Abschlag bezieht sich weder auf den Umsatzrückgang noch auf die Fördersumme. Stattdessen wird der Schweineumsatz in den beantragten Fördermonaten im Jahr 2021 um pauschal 5 % erhöht, um so den fiktiven Umsatz zu erhalten, der ohne die Umsatzverluste durch die Afrikanische Schweinepest erzielt worden wäre. Dieser fiktive Umsatz wird zu den entsprechenden Umsätzen im Vergleichszeitraum im Jahr 2019 in Relation gesetzt, um den rein Corona-bedingten Umsatzrückgang zu bestimmen.
Sonderproblem: Unternehmen, die nach Umsatzbereinigung einen Corona-bedingten Umsatz <30 % aufweisen und deshalb nicht mehr in der Überbrückungshilfe antragsberechtigt sind
Das oben skizzierte Verfahren kann in seltenen Einzelfällen dazu führen, dass Antragsteller durch die Bereinigung der Umsätze letztlich einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von unter 30 % aufweisen. Da ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % zwingende Fördervoraussetzung ist, fallen diese Unternehmen (zumindest in den entsprechen-den Fördermonaten) aus der Überbrückungshilfe. Die Bewilligungsstelle hat hier keinen Spielraum. In Einzelfällen könnte gegebenenfalls die Bayerische Corona-Härtefallhilfe in Betracht kommen.
Das dargestellte Procedere gilt für alle offenen Anträge. Bei bereits bewilligten Anträgen ist die Frage der Corona-Bedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung zu bestätigen bzw. sind die Umsätze entsprechend zu bereinigen.
[Quelle: Information des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie]
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