Corona-Soforthilfen: Umsetzung der Mitteilungsverordnung
28.01.2022
Das Bayerische Wirtschaftsministerium informiert:
"Um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, hat die Bundesregierung im November 2020 die Mitteilungsverordnung dahingehend geändert, dass die Mitteilungspflicht auf Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert wurde. Die Corona-Soforthilfen, die zu Beginn der Pandemie bis 31.05.2020 beantragt werden konnten, sind von den bewilligenden Stellen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz – in Bayern nach verlängerter Frist bis spätestens 28. Februar 2022 – an die Finanzbehörden zu melden.
Gemeldet werden müssen u. a. die Art und Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer der Zahlungsempfänger. Mit den Meldungen wurde in dieser Woche begonnen. Die Meldungen erfolgen schrittweise bis Ende Februar. Die Zahlungsempfänger werden mit einem Schreiben (ein Muster des Schreibens finden Sie in der Anlage) über die übermittelten Daten unterrichtet.
Die übermittelten Daten wurden vorab mit der Steuerverwaltung abgeglichen und ggfs. um Steueridentifikationsmerkmale ergänzt bzw. um diese korrigiert. Für den Fall fehlerhaft übermittelter Daten besteht die Möglichkeit der Korrektur. Der Ablauf der Korrektur ist in dem Unterrichtungsschreiben beschrieben.
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass eine Meldung aufgrund fehlerhafter oder fehlender Daten nicht möglich ist. In diesen Fällen erhalten die Empfänger auch kein Unterrichtungsschreiben, was aber nichts an der Verpflichtung zur Angabe der Hilfen in der Einkommen-/Körperschaftssteuererklärung bzw. Gewinnfeststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 ändert.
Sofern die Soforthilfe bereits im Jahr 2020 ganz oder teilweise zurückbezahlt wurde, ist der verminderte Betrag anzugeben, bzw. bei kompletter Rückzahlung in 2020 ist diese nicht anzugeben. Bei kompletter Rückzahlung in 2020 erfolgt auch keine Mitteilung an die Finanzbehörden. Rückzahlungen in den folgenden Jahren müssen vom Empfänger im Jahr der Rückzahlung selbsttätig in der Steuererklärung angegeben werden.
Weitere wichtige Informationen zu den Soforthilfen, Rückmeldeverpflichtungen (Rückzahlungen) sowie zur Versteuerung und Mitteilung an die Finanzbehörden finden Sei auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums in der Rubrik Soforthilfe - Corona."
Musterschreiben des StMWi Bayern | |
Soforthilfen Corona (StMWi Bayern) |
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