Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Verlängerung der Pilotphase bis zum 31. Dezember 2022
23.02.2022
Aufgrund der erheblichen Verzögerung der elektronischen Übertragung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten an die Krankenkassen hat der Bundestag am 18. Februar 2022 die Verlängerung der Pilotierungsphase für Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen (siehe unten den verlinkten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen, BT-Drs. 20/688).
So soll eine reibungslose Erprobung für die Arbeitgeber ermöglicht werden, ohne dass technische Probleme ggf. arbeitsrechtlich negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer haben. Die gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber ist jetzt für den 1. Januar 2023 (bisher 1. Juli 2022) vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März 2022 abschließend mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen.
Änderungen an der Konzeption der eAU sind nicht vorgesehen. Dieses ist weiterhin als „Pull-Verfahren“ ausgestaltet. Die bei den gesetzlichen Krankenkassen vorhandenen AU-Daten müssen in einem gesonderten Verfahren abgerufen werden und werden nicht automatisch im Sinne eines „Push-Verfahrens“, wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert, übermittelt.
Gesetzentwurf |
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