Corona-Spezial

Bayerisches Wirtschaftsministerium informiert zu Erinnerungsschreiben zu Corona-Soforthilfen

01.12.2022

Bayerische Unternehmen und Soloselbständige, die 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben, erhalten nach Auskunft des Bayerischen Wirtschaftsministeriums in den nächsten Tagen Post von den Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen bzw. der Landeshauptstadt München bekommen werden. Hierzu erläutert das Ministerium:

"Das Schreiben (Muster siehe Anlage) enthält einen Link bzw. einen QR-Code zu einer Online-Plattform. Über diese Online-Plattform müssen die Soforthilfe-Empfänger das Ergebnis ihrer Überprüfung des tatsächlichen vs. des im Antrag angegeben Liquiditätsengpasses in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 mitteilen. Die Corona-Soforthilfen wurden zu Beginn der Pandemie auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung gewährt, um den betroffenen Unternehmen und Selbständigen Liquidität für Zahlungsverpflichtungen zu verschaffen und Insolvenzen zu verhindern. Die Soforthilfe-Empfänger sind verpflichtet zu überprüfen, ob die Prognose auch tatsächlich so eingetreten ist oder ob sie ggf. zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzahlen müssen. Dabei ist nochmals zu betonen, dass die Soforthilfe den Unternehmen helfen sollte, Ihre gewerblich verursachten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und damit Insolvenzen zu verhindern, nicht dagegen, über diese Nothilfe hinaus, ihre Einnahmeverluste zu ersetzen.

Hintergrund ist, dass sich bei einer kürzlich im Freistaat durchgeführten Stichprobenprüfung herausgestellt hat, dass vielen Empfängerinnen und Empfängern die Verpflichtung zur Überprüfung und etwaigen Rückzahlung zu viel erhaltener Hilfen offenbar nicht bewusst ist. Aus diesem Grund erfolgt jetzt die Erinnerung. Diese Maßnahme ist aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben und zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Hilfsempfänger unumgänglich. Das hat die Bundesregierung ausdrücklich klargestellt.

Dieses Vorgehen hat auch der bayerische Ministerrat am 4.10.2022 beschlossen. Danach ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen. In einem ersten Schritt sollen alle Empfänger an ihre Verpflichtung zur selbsttätigen Überprüfung ihres Liquiditätsengpasses erinnert werden (Erinnerungsschreiben). In einem zweiten Schritt müssen dann alle, die sich daraufhin nicht gemeldet haben, im Rahmen eines (verpflichtenden) Rückmeldeverfahrens angeschrieben werden.

Um den Unternehmen ausreichend Zeit für eine ggf. erforderliche Rückzahlung einzuräumen, wird eine großzügige Rückzahlungsfrist bis zum 30. Juni 2023 eingeräumt. In Härtefällen, bei denen ein Unternehmen oder Soloselbständiger den Rückzahlungsbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufbringen kann, ist ab Mitte Juni 2023 die Vereinbarung von Ratenzahlungen möglich.

Auf unserer Homepage zur Soforthilfe finden sich ausführliche Hinweise zum Verfahren inkl. einer Berechnungshilfe, laufend aktualisierten Antworten auf FAQs und einem animierten Erklärvideo."

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