Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV): Home-Office und Maßnahmen am Arbeitsplatz
20.01.2021
Hinweis 21.01.2021:
Das Kabinett hat die Verordnung mittlerweile beschlossen und dabei einige Punkte angepasst.
Bitte lesen Sie hierzu den Beitrag "Corona-Arbeitsschutzverordnung“ (Corona-ArbSchV): Kabinettsbeschluss"!
Auf Grundlage des § 18 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Corona-Arbeitsschutzverordnung“ (Corona-ArbSchV) erlassen, welche insbesondere Regelungen bzgl. der Umsetzung/Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen sowie von Arbeitsschutz-Maßnahmen am Arbeitsplatz enthält.
Corona-Arbeitsschutzverordnung (Referentenentwurf) | |
Corona-Arbeitsschutzverordnung (Veröffentlichung der Bundesregierung) |
Der Arbeitgeber hat demnach u. a. gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen, zu dokumentieren und insbesondere im Fall des Überschreitens der in dieser Verordnung in § 1 angegebenen Schwellenwerte zu aktualisieren.
Es wird bzgl. der erforderlichen Maßnahmen nach einer Ergänzungsstufe 1 (Schwellenwert von 50) und Ergänzungsstufe 2 (Schwellenwert von 200) unterschieden.
Wesentliche und relevante Inhalte:
- Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen.
- Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Weiter von Bedeutung sind (ab Ergänzungsstufe 1):
- Ist die gleichzeitige Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen.
- Bei mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Die Einteilung in diese Arbeitsgruppen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
- Sind Maßnahmen nicht oder nicht vollständig umsetzbar, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
- Das gemeinschaftliche Verzehren von Speisen und Getränken im Betrieb, etwa in Kantinen und Pausenräumen, ist untersagt.
Für die Umsetzung und den Umgang vor Ort ist zu beachten:
Medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen (ab Ergänzungsstufe 1),
- wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, oder
- wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
- wenn der Arbeitsplatz verlassen wird, oder
- wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Der zur Verfügung gestellte Mund-Nasen-Schutz muss den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG oder ab dem 26. Mai 2021 der Verordnung (EU) 2017/745 entsprechen.
Für die Ergänzungsstufe 2 wird vorgesehen, dass der Arbeitgeber in Betrieben, bei denen mehr als 50 Beschäftigte zeitgleich im Betrieb anwesend sein müssen, zum Schutz vor dem Eintrag von Infektionen in den Betrieb bestimmten Beschäftigtengruppen eine wöchentlichen Testung unter Verwendung von Antigen-Schnelltests oder anderer mindestens gleichwertiger Testmethoden anbieten muss.
Weitere Informationen können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden:
Informationen zum Arbeitsschutz während Corona (BMAS, Stand 11.01.2021) | |
geplanter Fragenkatalog zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (BMAS) |
Wir bitten um Verständnis, dass seitens der Steuerberaterkammer keine rechtliche Einzelfallberatung zu konkreten Anwendungsfragen erfolgen kann.
Speziell für die Umsetzung in Steuerkanzleien werden über den DWS-Verlag verschiedene Informationen und Muster zur Verfügung gestellt:
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